Ein Pflichtverteidiger ist keine eigene Anwaltsbezeichnung oder gar ein spezieller Anwalt, der bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft arbeitet. Jeder Anwalt / Strafverteidiger kann zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden, und zwar dann, wenn das Gesetz dies anordnet! So ist zwingend ein Anwalt als sogenannter Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt! Dies ist der Fall, wenn:
- die Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet
- einem ein Verbrechen oder eine „schwere Tat“ (eine Tat, die im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) vorgeworfen wird
- ein Berufsverbot droht
- ein Widerruf einer alten Bewährungsstrafe droht
- eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt
- man unfähig ist sich selbst zu verteidigen
- wenn man in anderer Sache schon in Haft ist
- wenn eine Untersuchungshaft droht oder angeordnet wird
- weitere Einzelfälle
Liegt also nur eine dieser Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor muss zwingend vom Gericht ein Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Dabei erfolgt diese Beiordnung völlig unabhängig davon, ob der Beschuldigte Geld hat oder nicht! Wen das Gericht als Pflichtverteidiger bestellt, liegt in erster Linie am Beschuldigten, denn diesem ist Gelegenheit zu geben einen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens zu benennen! Das heißt im Klartext, dass sich grundsätzlich der Beschuldigte selbst einen Anwalt aussuchen und diesen dann dem Gericht nennen kann. Dem Wunsch des Beschuldigten muss grundsätzlich vom Gericht entsprochen werden!